News / Projektnews
16.03.2017
Neuerungen zur Beantragung der Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG und Energiesteuerentlastung nach $ 54 EnergieStG
Auch in diesem Jahr kann eine Entlastung der Stromsteuer nach §9b Stromsteuergesetz und Energiesteuer nach $54 Energiesteuergesetz beantragt werden. Die Stromsteuerentlastung beträgt 5,13 € pro Megawattstunde. Die Entlastung muss den Selbstbehalt von 250 € übersteigen. Dies entspricht einem Jahresverbrauch von 48.733 kWh, welcher überschritten werden muss. Die Entlastung im Bereich der Energiesteuer beträgt z. B. für Erdgas 1,38 €/MWh, für Heizöl 15,34 € pro 1000 Liter und für Flüssiggas 15,15 € pro 1000 kg. Auch hier wird ein Sockelbetrag von 250 € abgezogen. Dies bedeutet, dass bei Erdgas mehr als 181,2 MWh, bei Heizöl mehr als 16.297 Liter und bei Flüssiggas mehr als 16.502 kg im vorangegangen Jahr verbraucht werden mussten. Geringere Verbräuche sind dann relevant, wenn mehr als ein Energieträger eingesetzt wurde, da der Sockelbetrag nur einmal abgezogen wird. NEU:
- Ab dem 01.01.2017 ist zusätzlich die Einreichung einer vollständig ausgefüllten Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen erforderlich. Die Vordrucknummer lautet 1139 und ist wie die bekannten Formulare unter www.zoll.de abrufbar.
- Seit dem 01.06.2016 ist die Energie- und Stromsteuer-Tranparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Sie betrifft alle Unternehmen, welche bestimmte Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht erhalten haben. Zu diesen gehört unter anderem auch der §9b StromStG. Hierdurch besteht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Anzeige-/ Erklärungspflicht. Unternehmen, welche mehr als 500.000 Euro an energie- und stromsteuerrechtlichen Steuerbegünstigungen erhalten haben, werden auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht. Gemäß § 6 EnSTranV können sich Unternehmen von der Anzeige-/ Erklärungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre. Die Steuerbegünstigungen dürfen in den vorangegangenen drei Jahren ein Volumen von 150.000 € nicht überstiegen haben. Das Formular für die Befreiung hat die Vordrucknummer: 1463 auf www.zoll.de. Die Anzeige-/ Erklärungspflicht ist erstmals bis zum 30.06.2017 für den Zeitraum 01.07.2016 – 31.12.2016 vorzunehmen. Die Abgabefrist zur Befreiung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist der 30.06.2017.
Neben der Stromsteuerentlastung nach §9b StromStG und der Energiesteuerentlastung nach §54 EnergieStG kann auch eine Entlastung in Sonderfällen nach §10 StromStG und §55 EnergieStG beantragt werden, der sog. Spitzenausgleich. Hier muss aber ein Energiemanagement bzw. Umweltmanagementsystem oder ein Alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach DIN 16247-1 oder Anlage 2 SpaEfV (nur KMU-Betriebe) eingeführt und zertifiziert worden sein.
Bei weiteren Fragen oder Hilfe bei der Beantragung kontaktieren Sie bitte folgenden Ansprechpartner:
Patrick Höhn, Tel.: 03672 377181, hoehn@hwk-gera.de