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11.08.2017
Neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) betrifft alle Handwerksbetriebe
Die neue Gewerbeabfallverordnung ist seit 01. August in Kraft. In ihr wird vor allem der Umgang mit typischen Bau- und Abbruchabfällen sowie mit „gewerblichen Siedlungsabfällen“ (hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) geregelt. In allen Handwerksbetrieben entstehen gewerbliche Siedlungsabfälle, so dass grundsätzlich alle Handwerksbetriebe prüfen sollten, in welchem Umfang sie von der Neuregelung betroffen sind. Neu ist die Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Holz- und Textilabfällen. Auf alle Betriebe kommen neue Dokumentationspflichten zu, die insbesondere bei Baustellentätigkeit neuen und zusätzlichen Aufwand mit sich bringen.
Ziel der Neuregelung ist es, separat anfallende und damit potenziell gut verwertbare Abfälle nicht nachträglich zu vermischen und somit einer hochwertig möglichen stofflichen Verwertung zu entziehen. Die oftmals gängige Entsorgung über Mischabfallbehälter soll zurückgedrängt werden, um die Recyclingquoten zu erhöhen. Das nachträgliche Auseinandersortieren als Gemisch entstehender Abfälle durch den Abfallerzeuger wird nicht verlangt. Stattdessen müssen Mischfraktionen nachträglich in geeigneten Sortier- oder Aufbereitungsanlagen der Entsorger für eine nachgeschaltete Verwertung vorbereitet werden.
In den Unternehmen müssen bislang schon die fünf Fraktionen Papier/Pappe/Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle und Bioabfälle grundsätzlich getrennt gesammelt und verwertet werden. Ab August 2017 verlangt die GewAbfV dies auch für Holz und Textilien.
Dieser Getrennthaltungspflicht können handfeste praktische Gründe entgegenstehen. Wenn beispielsweise die Getrennthaltung technisch nicht möglich ist (z. B. fehlende Aufstellungsfläche für die einzelnen Behälter) oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (z. B. wegen zu geringer Mengen). Dann ist eine Mischerfassung mit nachvollziehbarer Begründung ausnahmsweise zulässig. Diese Mischfraktionen müssen dann grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage und einer Sortierung zugeführt werden, die ihrerseits vorgegebenen Qualitätsanforderungen (Sortierquoten) entsprechen muss.
Auf den Unternehmer kommen zusätzliche bürokratische Aufgaben zu, da sowohl die verordnungskonforme Getrennthaltung als auch notwendige Abweichungen dokumentiert und begründet werden müssen. Ausdrücklich verlangt wird eine Dokumentation der Getrennthaltung. Als Nachweis können Fotos und Lagepläne der Abfall-Lager-Bereichs, Liefer- oder Wiegescheine dienen. Ebenfalls kann das Abweichen von der Pflicht der Getrenntsammlung auf diese Weise dokumentiert werden.
Für alle Dokumentationsunterlagen gilt: Sie sind nur auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen haben wie bisher Glas, Kunststoffe, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen/Keramik getrennt zu halten und zu verwerten.
Die Getrennthaltungsplicht wurde jetzt um Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis erweitert.
Damit erweitert sich die Behälteranzahl „im Regelfall“ auf 10 verschiedene Behältersysteme. Auch hier darf im Ausnahmefall eine Mischerfassung erfolgen, wenn die vollständige Getrennthaltung aus nachvollziehbaren Gründen nicht realisierbar ist.
Es gelten die gleichen Dokumentationsvorgaben wie bei Siedlungsabfällen – dann aber für jede einzelne Baustelle.
Es gibt jedoch eine Bagatellgrenze. Wenn die Abfallmenge der einzelnen Baustelle unter 10 Kubikmeter liegt, entfällt die Baustellenbezogene Dokumentationspflicht. An der Pflicht zur Getrennthaltung ändert sich nichts.
Wir empfehlen allen Betrieben eine rechtzeitige Abstimmung mit dem jeweiligen Entsorger.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH: https://www.zdh.de/themen/wirtschaft-energie-umwelt/umweltpolitik-nachhaltigkeit/gewerbeabfallverordnung/?L=0