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01.06.2018
Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
Seit dem 01.06.2016 ist die Energie- und Stromsteuer-Tranparenzverordnung (EnSTransV) in Kraft. Sie betrifft alle Unternehmen, welche bestimmte Steuerbegünstigungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht erhalten haben. Zu diesen gehört unter anderem auch der §9b StromStG. Hierdurch besteht gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Anzeige-/ Erklärungspflicht. Gemäß § 6 EnSTranV können sich Unternehmen von der Anzeige-/ Erklärungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre. Die Steuerbegünstigungen dürfen in den vorangegangenen drei Jahren ein Volumen von je 150.000 € pro Jahr nicht überstiegen haben. NEU: Ab dem 01.01.2018 sind die entsprechenden Anzeigen, Erklärungen oder Befreiungsanträge auschließlich über das Erfassungsportal EnSTransV abzugeben. Dies setzt eine vorherige Registrierung in diesem voraus. Das Protal finden sie hier:
Im Einzelnen gelten die folgenden Steuerbegünstigungen als anzeigepflichtige Beihilfen:
Steuerbefreiung
- § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse)
Steuerermäßigungen
- § 2 Abs. 3 EnergieStG i.V.m. §§ 3, 3a EnergieStG (ermäßigter Steuersatz beim Einsatz von Energieerzeugnissen als Kraftstoff zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen)
- § 9 Abs. 2 StromStG (ermäßigter Stromsteuersatz für Oberleitungsomnibusse und Schienenbahnverkehr)
- § 9 Abs. 3 StromStG (landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen der gewerblichen Schifffahrt)
Steuerentlastungen
- § 50 EnergieStG (Steuerentlastung für Biokraftstoffe)
- § 53a EnergieStG (vollständige Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen))
- § 53b EnergieStG (teilweise Steuerentlastung für KWK-Anlagen)
- § 54 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft)
- § 55 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich)
- § 56 EnergieStG (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
- § 57 EnergieStG (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
- § 9b StromStG (Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft)
- § 10 StromStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich))
- § 14a StromStV (Steuerentlastung für die Landstromversorgung)