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28.06.2018
Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)
Sollten Sie im Jahr 2017 Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder -entlastungen erhalten haben, sind sie verpflichtet, ihrem zuständigen Hauptzollamt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die Höhe der Steuerbegünstigungen mitzuteilen. Zum Beispiel ist für die im Jahr 2017 erhaltene Steuerentlastungen die Erklärung bis spätestens 30. Juni 2018 abzugeben. Auch Betreiber von KWK-Anlagen müssen nach § 5 Abs. 1 EnSTransV die Erklärung abgeben. (Aktuell 0,55 ct/kWh Erdgas als Steuerentlastung). Gemäß § 6 EnSTransV können sich Unternehmen von der Anzeige-/ Erklärungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre. Die Steuerbegünstigungen dürfen in den vorangegangenen Jahren ein Volumen von je 150.000 € nicht überstiegen haben. Der Befreiungsantrag muss ebenfalls bis zum 30. Juni gestellt werden.
Ab dem 01.01.2018 sind die entsprechenden Anzeigen, Erklärungen oder Befreiungsanträge ausschließlich über das Erfassungsportal EnSTransV abzugeben. Dies setzt eine vorherige Registrieung in diesem voraus. Das Portal finden sie hier:
Im Einzelnen gelten die folgenden Steuerbegünstigungen als anzeigepflichtige Beihilfen:
Steuerbefreiung
- § 28 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse)
Steuerermäßigungen
- § 2 Abs. 3 EnergieStG i.V.m. §§ 3, 3a EnergieStG (ermäßigter Steuersatz beim Einsatz von Energieerzeugnissen als Kraftstoff zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen)
- § 9 Abs. 2 StromStG (ermäßigter Stromsteuersatz für Oberleitungsomnibusse und Schienenbahnverkehr)
- § 9 Abs. 3 StromStG (landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen der gewerblichen Schifffahrt)
Steuerentlastungen
- § 50 EnergieStG (Steuerentlastung für Biokraftstoffe)
- § 53a EnergieStG (vollständige Steuerentlastung für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen))
- § 53b EnergieStG (teilweise Steuerentlastung für KWK-Anlagen)
- § 54 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft)
- § 55 EnergieStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich)
- § 56 EnergieStG (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
- § 57 EnergieStG (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
- § 9b StromStG (Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft)
- § 10 StromStG (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich))
- § 14a StromStV (Steuerentlastung für die Landstromversorgung)