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09.12.2020
Kurzübersicht Verpackungsgesetz
Rechtliches:
- Hersteller müssen sich an einem Rücknahmesystem beteiligen, wenn Verpackung typischerweise bei privaten Endverbraucher oder vergleichbarer Anfallstelle anfällt.
- Schaffung einer Zentralen Stelle Verpackungsregister (Stiftung mit hoheitlichen Aufg.), diese soll Transparenz bei der Lizensierung schaffen und die Vollzugsbehörden unterstützen
- Pfandpflicht besteht für Einweggetränkeverpackungen nach § 31 VerpackG
- dieses Gesetz bezieht sich nur auf den deutschen Raum, d.h. Verpackungen die nur für den Export sind, fallen nicht unter dieses Gesetz
Pflichten für Hersteller / Handwerker / Importeure:
- es ist für jeden gültig, der Verpackungen (inkl. Füllmaterial, Aufkleber, Klebeband etc.) mit Ware befüllt und beim Endverbraucher anfällt
- dieser ist dann meist auch der sog. Hersteller des Produktes
- sitzt aber der Hersteller außerhalb von Dtl., so ist der deutsche Importeur der Erstinverkehrbringer und damit der Hersteller
- für Erstinverkehrbringer besteht eine Pflicht zur Systembeteiligung an einem dualen System + Registrierung und Datenmeldung beim Verpackungsregister
ACHTUNG: es gibt keine Bagatellgrenze
- Vorgehensweise für Erstinverkehrbringer:
- Analyse Verpackungstypen, Materialarten und Mengen
- Teilnahme an einem dualen System (Angebote einholen auf Grundlage Materialart und Menge) und Lizensierung der Verpackungsmengen (§ 7 VerpackG)
- Registrierung beim Verpackungsregister (§ 9 VerpackG) mit Stammdaten und Markennamen (Obermarke)
- wenn notwendig jährliche Vollständigkeitserklärung inkl. einer Auditierung der Mengendaten (nur für große Hersteller)
Mengenschwellen: 80 t/a Glas; 50 t/a Papier und Pappe (PP); 30 t/a Eisenmetalle, Alu, Kunststoffe, Verbund
Pflichten für Online-Handel:
- Registrierungs- und Lizenzierungspflichten gelten ebenfalls
- Versandkartons gelten als Verkaufsverpackung
Finanzierung und Entsorgung:
- Industrie und Handel finanzieren die Entsorgung der Verpackungen (gelber Sack)
- Sie als Hersteller / Erstinverkehrbringer bezahlen ihre Lizenzgebühren an ein duales System (Übersicht hier), mit den Geldern finanzieren diese Systeme die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen
- Städte und Gemeinden kümmern sich um den Restmüll und erheben darauf Abfallgebühren
B2B / B2C:
- ob die Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, hängt ab wo sie typischerweise anfällt und welche Füllmenge sie hat
- wenn Verpackungen bei privaten Endverbraucher oder einer vergleichbaren Anfallstelle anfallen, so müssen diese Verpackungen registriert und lizenziert werden (systembeteiligungspflicht)
- vergleichbare Anfallstellen sind z.B. Verwaltungen, Handwerksbetriebe, Bildungsstätten
hierbei kommt es auf eine allgemeine Marktbetrachtung an und nicht auf den Verkauf im Einzelfall - das Verpackungsregister legt in einem Produktkatalog fest, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind, diesen finden Sie hier
Nicht vergessen, auch z.B. Etiketten, Klebeband, Luftpolster gehören zum Verpackungsmaterial
- für Verpackungen, die vorrangig bei gewerblichen Stellen anfallen und vom Versender unentgeltlich zurückgenommen werden z.B. Transportverpackungen gilt keine Systembeteiligungspflicht (§ 15 VerpackG)<