News / Projektnews
26.08.2022
Ab 01.09.2022 greifen neue Energiesicherungsverordnungen
Das Bundeskabinett hat am 24.08.2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt. Die Verordnungen sollen einen Beitrag zur sicheren Energieversorgung – insbesondere Gas – leisten. Neben der Einsparung von Gas sind auch Stromsparmaßnahmen vorgesehen, um so die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.
Diese Verordnungen beinhalten auch für Handwerksbetriebe relevante Maßnahmen.
Kurzfristige Maßnahmen gelten vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023
- Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäfts-räumen des Einzelhandels ist untersagt.
- Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt.
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.
- Für Arbeitsräume werden die Mindesttemperaturen nach Arbeitsstättenrichtlinie angepasst:
- für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19°C,
- für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18°C
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18°C,
- für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16°C oder
- für körperlich schwere Tätigkeit 12°C.
Mittelfristige Maßnahmen gelten vom 01.10.2022 für die Dauer von 2 Jahren
- Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person wie z.B. Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Heizungsbauer oder Energieberater durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
- Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen.
- Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Diese Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.
Weitere detaillierte Informationen des BMWK: Bundeskabinett billigt Energieeinsparverordnungen
Im Rahmen der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) und der Energiewechsel-Kampagne wird Ende Oktober / Anfang November 2022 eine Energieeffizienz-online-Seminar-Reihe angeboten.
In den einstündigen Onlineseminare, die sich jeweils an Betriebe spezifischer Gewerke richten, werden Einsparmaßnahmen vorgestellt, die Betriebe ergreifen können, um ihre Energiekosten zu senken. Geplant sind folgende Termine für folgende Gewerke:
- 19.10.2022 09 – 10 Uhr Kfz-Betriebe
- 20.10.2022 15 – 16 Uhr Metallhandwerk
- 26.10.2022 14 – 15 Uhr Friseure
- 27.10.2022 14 – 15 Uhr Tischler
- 02.11.2022 14 – 15 Uhr Bäcker
- 03.11.2022 10 – 11 Uhr Textilreiniger
- 08.11.2022 14 – 15 Uhr Fleischer
Neben einer kurzen Einführung zu den aktuellen Energiepreisentwicklungen folgt eine Vor-stellung des cloudbasierten E-Tools, mit dem sich Handwerksbetriebe einen Überblick über den eigenen Energieverbrauch erstellen können. Anschließend werden gewerkespezifische Maßnahmen zur Energieverbrauchsreduktion vorgestellt, die sich im Rahmen der MIE-Bera-tungen bewährt haben.
Unterstützung für Betriebe bei Energieeffizienzmaßnahmen
Mit der „Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz“ bietet die Handwerksorganisation ihren Handwerksbetrieben direkte Unterstützung bei allen Fragen rund um eine energieeffiziente, klimafreundliche und damit langfristig kostengünstige Betriebsweise. Um einen Überblick über die Energieverbräuche und Kosten zu erhalten, steht den Betrieben das kostenlose E-Tool zur verfügen.
Beginn: 26.08.2022